Tanzclub Rot-Weiß Soltau e.V.
Wir lieben Tanzen - tanz mit, bleib fit

Satzung des Tanzclub Rot-Weiß Soltau e. V.

Beschlossen bei der Mitgliederversammlung am 12.03.1973 in Soltau,
zuletzt geändert bei der Mitgliederversammlung am 06.05.2022. 

§ 1  Name, Sitz und Geschäftsjahr

1.   Der Verein führt den Namen „Tanzclub Rot-Weiß Soltau e.V.“ und hat seinen Sitz in Soltau. Er wurde am 21. Januar 1970 gegründet und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Lüneburg eingetragen unter der Nummer VR130094.

2.   Gerichtsstand für alle Streitigkeiten für und gegen den Verein ist Soltau.

3.   Der Verein ist Mitglied im
a)   Deutschen Tanzsportverband e.V. (DTV),
b)   Niedersächsischen Tanzsportverband e.V. (NTV),
c)   Landessportbund Niedersachsen e.V. (LSB),
d)   Niedersächsischen Country Western Tanzsportverband e.V. (NCWTV)

4.   Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2  Zweck  

1.   Der Verein bezweckt ausschließlich und unmittelbar die Pflege und Förderung des Amateurtanzsports als Leibesübung für alle Altersstufen sowie die sach- und fachgerechte Ausbildung von Tanzsportlern für den Wettbewerb auf Tanzturnieren.

2.   Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch das Angebot von angeleiteten Übungen zur Förderung des Jugend-, Senioren- und Breitentanzsports, den Einsatz fachgerecht ausgebildeter Übungsleiter/innen und durch Beschaffung, Erhaltung und Pflege von Tanzsportanlagen und Tanzsportzubehör.

3.   Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz.

§ 3  Gemeinnützigkeit

1.   Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2.   Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

3.   Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Ehrenamtlich tätige Personen haben Anspruch auf Erstattung nachgewiesener Auslagen.

4.   Die Mitglieder des Vorstands können für ihren Arbeits- und Zeitaufwand eine pauschale Vergütung erhalten. Die Höhe der Vergütung darf nicht unangemessen hoch sein und wird von der Mitgliederversammlung beschlossen. Maßstab der Angemessenheit sind die gemeinnützige Zielsetzung des Vereins und die steuerrechtlichen Möglichkeiten.

5.   Zuwendungen an den Verein aus zweckgebundenen Mitteln des Landes, des Landessportbundes, des Niedersächsischen Tanzsportverbandes, des Sportbundes Heidekreis oder eines anderen Verbandes oder einer anderen Behörde dürfen nur für die vorgeschriebenen Zwecke Verwendung finden.

§ 4  Mitglieder

1.   Der Verein führt als Mitglieder
a)   Erwachsene,
b)   Kinder (unter 14 Jahren),
c)   Jugendliche (14 bis 17 Jahre),
d)   Ehrenmitglieder.

2.   Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Satzung des Vereins anzuerkennen, die Zwecke des Vereins zu unterstützen, die Mitgliedsbeiträge rechtzeitig zu entrichten sowie die Anordnungen des Vorstands und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu respektieren.

§ 5  Erwerb und Erlöschen der Mitgliedschaft

1.   Anträge auf Mitgliedschaft sind schriftlich an den Vorstand des Vereins zu richten, wobei Minderjährige einer Zustimmungserklärung ihres gesetzlichen Vertreters bedürfen.

2.   Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Eine evtl. Ablehnung eines Aufnahmeantrages bedarf keiner Begründung, es besteht kein Anspruch des Antragstellers auf Begründung der Ablehnung.

3.   Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

4.   Der Austritt eines Mitgliedes zum Ende des laufenden Quartals kann jederzeit durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand des Vereins erfolgen. Die finanziellen Verpflichtungen für das laufende Kalendervierteljahr werden durch das Ausscheiden nicht berührt.

5.   Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein erfolgt bei Verzug der Beitragszahlung länger als drei Monate trotz schriftlicher Mahnung oder bei grobem Verstoß gegen die Satzung oder wegen unsportlichen oder unehrenhaften Verhaltens innerhalb oder außerhalb des Vereinslebens, wenn hierdurch die Interessen und das Ansehen des Vereins schwerwiegend beeinträchtigt werden.

6.   Der Ausschluss eines Mitgliedes kann nur nach schriftlich begründetem Antrag eines Mitgliedes durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes erfolgen. Vor der Beschlussfassung ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

7.   Der Ausschluss eines Mitgliedes bedarf keines schriftlich begründeten Antrages, wenn das Mitglied mit seinen Beitragsverpflichtungen mehr als 3 Monate im Verzug ist und auch nach Mahnung durch eingeschriebenen Brief innerhalb einer weiteren Frist von 14 Tagen nicht gezahlt hat.

§ 5a  Ehrenmitgliedschaft

1.   Personen, die sich in außergewöhnlichem Maße um den Verein verdient gemacht haben und die eine besondere Ehrung erhalten sollen, können durch einstimmigen Beschluss des Vorstands zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung ist nur mit Zustimmung der Person möglich. Ehrenmitglieder zahlen keinen Beitrag.

2.   Mitglieder, die sich als Vorsitzende besonders um den Verein verdient gemacht haben, können nach Ausscheiden aus dem Amt durch einstimmigen Beschluss des Vorstands zusätzlich zum Ehrenvorsitzenden ernannt werden.

3.   Die Ehrenmitgliedschaft kann jederzeit widerrufen werden, wenn sich ein Ehrenmitglied vereinsschädigend oder als unwürdig für den Behalt der Ehrung erwiesen hat. Über den Widerruf nach schriftlich begründetem Antrag eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand durch einstimmigen Beschluss. Vor der Entscheidung ist dem betroffenen Ehrenmitglied mündlich oder schriftlich Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

§ 6  Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:
a)   die Mitgliederversammlung,
b)   der Vorstand,
c)   die Jugendversammlung.

§ 7  Mitgliederversammlung

1.   In der Mitgliederversammlung sind alle Vereinsmitglieder stimmberechtigt, soweit sie das 18. Lebensjahr vollendet haben. Jedes Mitglied hat eine Stimme; Stimmübertragung eines Mitgliedes auf ein anderes Mitglied ist nicht zulässig. Mitglieder, die noch nicht volljährig sind, haben kein Stimm- und Wahlrecht. Die Vertretung durch ein Elternteil bei Abstimmungen und Wahlen ist nicht statthaft.

2.   Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) tritt jährlich nach Ablauf des Geschäftsjahres – bis spätestens zum 31. März – zusammen und wird vom Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen unter Bekanntmachung der Tagesordnung einberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich oder per E-Mail. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Post folgenden Werktages bzw. mit der Absendung der E-Mail. Maßgebend für die ordnungsgemäße Einladung ist die dem Vorstand letztbekannte Anschrift bzw. letztbekannte E-Mail-Adresse des Mitgliedes. Anträge der Mitglieder zur Aufnahme in die Tagesordnung sind mindestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich mitzuteilen.

3.   Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Beschluss des Vorstandes oder auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder, entsprechend den Bestimmungen für die Einberufung einer ordentlichen Mitgliederversammlung, einzuberufen.

4.   Der ordentlichen Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) sind die Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfer zu geben und der Haushaltsplan vorzulegen. Sie hat
a)   über die Entlastung des Vorstandes zu beschließen,
b)   den Haushaltsplan für das kommende Jahr festzulegen,
c)   die Mitgliederbeiträge festzusetzen,
d)   die Wahl der Vorstandsmitglieder (ausgenommen Jugendwart) und der Kassenprüfer vorzunehmen,
e)   über Anträge der Mitglieder, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins zu beschließen.

5.   Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Für die Feststellung der Stimmenmehrheit ist allein das Verhältnis der abgegebenen Ja- und Nein-Stimmen maßgebend. Stimmenthaltung und ungültige abgegebene Stimmen bleiben außer Betracht.

6.   Alle Abstimmungen erfolgen offen per Handzeichen. Auf Antrag findet eine geheime Abstimmung statt, wenn mehr als die Hälfte der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dem zustimmt.

7.   Satzungsänderungen können von der Mitgliederversammlung nur mit einer Stimmenmehrheit von zwei Dritteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

8.   Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und einem zweiten Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.

§ 8  Vorstand

1.   Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassenwart, dem Schriftwart, dem Sportwart und dem Jugendwart.

2.   Vorstandsmitglied kann jedes Vereinsmitglied werden, wenn es das 18. Lebensjahr vollendet hat. Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie werden von der ordentlichen Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt und bleiben so lange im Amt, bis der Vorstand neu gewählt wurde. Eine Wiederwahl ist zulässig.

3.   Der Vorstand führt die Geschäfte, bereitet die Mitgliederversammlung vor und leitet diese durch den Vorsitzenden oder ein anderes Vorstandsmitglied, berichtet der Mitgliederversammlung über das Geschäftsjahr und unterbreitet ihr den Haushaltsplan.

4.   Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Kassenwart. Jeweils zwei von ihnen vertreten gemeinsam den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

5.   Die Vorstandsmitglieder können jederzeit durch Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung abberufen werden.

6.   Im Falle des Ausscheidens eines Vorstandsmitgliedes in der laufenden Wahlperiode ergänzt sich der Vorstand aus dem Kreise der Vereinsmitglieder selbst durch Zuwahl, die von der nächsten Mitgliederversammlung bestätigt werden muss.

7.   Der Vorstand beschließt verbindlich mit einer Stimmenzahl von mindestens drei Vorstandsmitgliedern. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Der Vorstand gibt sich für die Organisation der Vorstandsarbeit und für die Aufgabenverteilung eine Geschäftsordnung. Diese Geschäftsordnung kann durch den Vorstand jederzeit geändert oder aufgehoben werden.

8.   Clubtrainer und Ehrenvorsitzende gehören dem Vorstand nicht an. Sie werden bei Bedarf beratend zu Sitzungen des Vorstands hinzugezogen und sind nicht stimmberechtigt.

§ 9  Jugendversammlung

1.   Die Jugendversammlung umfasst alle Mitglieder im Verein im Alter unter 18 Jahren. Die Jugendversammlung tritt nur zusammen, wenn mindestens fünf Kinder oder Jugendliche dem Verein als Mitglieder angehören.

2.   Vor jeder ordentlichen Mitgliederversammlung hat eine Jugendversammlung stattzufinden. Sie ist vom Vorstand entsprechend den Bestimmungen § 7, Ziffer 2. einzuberufen. Die Jugendversammlung wird vom Jugendwart geleitet.

3.   Eine außerordentliche Jugendversammlung ist auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder unter 18 Jahren entsprechend den Bestimmungen für die Einberufung einer Jugendversammlung einzuberufen.

4.   Die Jugendversammlung wählt den Jugendwart. Der Jugendwart gehört dem Vorstand an und vertritt die Interessen der Mitglieder unter 18 Jahren. Jugendwart kann jedes Vereinsmitglied werden, wenn es das 18. Lebensjahr vollendet hat. Er wird für zwei Jahre von der Jugendversammlung gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig.

5.   Die Jugendversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit entsprechend den Bestimmungen des § 7, Ziffer 5. Jedes Mitglied unter 18 Jahren hat in der Jugendversammlung eine Stimme. Die Stimme kann von einem erziehungsberechtigten Elternteil wahrgenommen werden. Eine Stimmübertragung auf ein anderes Mitglied ist nicht zulässig.

6.   Alle Abstimmungen erfolgen offen per Handzeichen. Auf Antrag findet eine geheime Abstimmung statt, wenn mehr als die Hälfte der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dem zustimmt.

§ 10  Beiträge

1.   Zur Durchführung seiner Aufgaben erhebt der Verein von den Mitgliedern Beiträge, deren Höhe in einer von der Mitgliederversammlung zu beschließenden Beitragsordnung festgelegt wird.

2.   Für folgende Gruppen werden Beiträge festgelegt:
•   Erwachsene,
•   Kinder und Jugendliche,
•   Familien,
•   Mitglieder ohne aktive Teilnahme am Tanztraining

§ 11  Kassenprüfer

1.   Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt 2 Kassenprüfer. Diese haben die Kasse des Vereins nach Abschluss des Geschäftsjahres gemeinsam zu prüfen und berichten der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung.

2.   Kassenprüfer werden jeweils für zwei Jahre in das Amt gewählt. Die Wahl ist im jährlichen Wechsel vorzunehmen mit der Maßgabe, dass jeweils ein Kassenprüfer aus dem Amt ausscheidet. Eine Wiederwahl ist erst nach Ablauf von einem Jahr zulässig.

3.   Kassenprüfer dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein. Zum Kassenprüfer kann ebenfalls nicht gewählt werden, wer mit einem Mitglied des Vorstandes verwandt oder verheiratet ist oder mit diesem in eheähnlicher Gemeinschaft lebt oder Angestellter des Vereins ist.

4.   Ist eine ordentliche Geschäftsführung festgestellt worden, beantragen die Kassenprüfer bei der Mitgliederversammlung die Entlastung des Vorstandes.

§ 12  Verbindlichkeiten von Ordnungen des Deutschen Tanzsportverbandes

1.   Für Mitglieder des Vereins sind die
a.   Turnier-/Sportordnung des Deutschen Tanzsportverbandes,
b.   Schiedsordnung des Deutschen Tanzsportverbandes in ihrer jeweils geltenden Fassung unmittelbar verbindlich.

2.   Die vorgenannten Ordnungen sind nicht Bestandteil dieser Satzung.

§ 13  Auflösung des Vereins

Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von Dreiviertel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder. Bei Auflösung und Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen des Vereins dem Niedersächsischen Tanzsportverband zu, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung des Tanzsportes zu verwenden hat.